Vereinigung
Die Vereinigung von Grundstücken ist ein grundbuchrechtlicher Vorgang und in § 890 BGB geregelt.
Anforderungen für die Vereinigung zum Eintrag in das Grundbuch sind:
- Die zu vereinigenden Grundstücke müssen dem/den gleichen Eigentümer(n) gehören.
Die zu vereinigenden Grundstücke dürfen nicht belastet bzw. müssen gleichmäßig belastet sein.
Die zu vereinigenden Grundstücke sollten bereits auf dem gleichen Grundbuchblatt stehen.
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