Grenzmarke
Eine Grenzmarke kennzeichnet einen Grenzpunkt.
Je nach örtlichen Gegebenheiten werden unterschiedliche Vermarkungen gewählt.
Eine Grenzmarke sollte dauerhaft und eindeutig als solche erkennbar sein.
Eine amtliche Abmarkung eines Grenzpunktes kann und darf nur von befugten Vermessungsstellen vorgenommen werden.
Eine solche Grenzvermarkung kann ein Stein, ein Eisenbolzen, eine Kunststoffmarke, ein Meiselzeichen, ein Nagel, ein Rohr und sogar eine Klebemarke sein.
Gemäß §274 StGB ist es strafbar einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht,
einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. Auch der bloße Versuch ist bereits strafbar.Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass diese für die Abmarkung von Grenzpunkten sowie für die Vermarkung von Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkten in Anspruch genommen werden.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben laut Gesetz die Grenzmarken zu schonen
und, soweit diese nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten. Wer Arbeiten vornehmen will, die den festen Stand einer Grenzmarke oder ihre Erkennbarkeit gefährden können, hat dies der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde mitzuteilen, damit gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden können.