Gebäudeeinmessungspflicht
Da das Eigentum an Grund und Boden der staatlichen Gewährleistung unterliegt, führen die hessischen Ämter für Bodenmanagement ein Liegenschaftskataster.
In diesem werden sowohl Grundstücksgrenzen, als auch die Grundrisse der liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäude festgehalten.
Damit der Gebäudebestand immer aktuell gehalten werden kann, hat der Gesetzgeber die EigentümerInnen von Neubauten und veränderten Gebäuden verpflichtet, eine autorisierte Vermessungsstelle mit der kostenpflichtigen Einmessung zu beauftragen (begründet durch §21 HVGG -Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz). Ist der Rohbau bereits fertiggestellt , aber trotz einer schriftlichen Aufforderung die Katastereinmessung nicht beauftragt worden, so sind die befugten Vermessungsstellen berechtigt und verpflichtet „von Amts wegen“ (ohne Auftrag) tätig zu werden und den GebäudeeingentümerInnen die Gebühr aufzuerlegen. Die Kosten errechnen sich gemäß der jeweils gültigen Verwaltungskostenordnung und sind von jeder Vermessungsstelle hessenweit immer gleich anzusetzen.
Genauere Informationen können Sie dem Merkblatt "Information über die Gebäudeeinmessungspflicht" in unserem Downloadbereich entnehmen.